Status der EU-Entgelttransparenzrichtlinie in Slowakei: In Kraft
Das slowakische Entgeltgleichheitsgesetz, Gesetz Nr. 76/2026 Slg. (veröffentlicht in der slowakischen Gesetzessammlung als 76/2026 Z. z.), wurde am 15. April 2026 vom Nationalrat gebilligt, am 23. April 2026 vom Präsidenten unterzeichnet, am 8. Mai 2026 veröffentlicht und trat am 7. Juni 2026 in Kraft, demselben Tag wie die EU-weite Umsetzungsfrist. Das bedeutet, dass das slowakische Gesetz heute vollständig in Kraft ist, kein Vorschlag, der noch auf Genehmigung wartet, und es ersetzt die Abstützung auf allgemeine Grundsätze des gleichen Entgelts im Arbeitsgesetzbuch durch ein eigenes Gesetz, das Transparenz bei der Personalgewinnung, interne Auskunftsrechte, strukturierte Berichterstattung und eine umgekehrte Beweislast abdeckt. Eine damit verbundene Umsetzungsfrist folgte kurz darauf: Slowakische Arbeitgeber mussten bis zum 31. Juli 2026 eine konforme, objektive Entgeltstruktur eingeführt haben. Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie, die Arbeitsinspektion und das Slowakische Nationale Zentrum für Menschenrechte teilen sich die Durchsetzungsverantwortung. Da das Gesetz neu ist, werden manche verfahrenstechnische Details, etwa das genaue Format der dreijährlichen und jährlichen Berichte ab 2027, in der Praxis noch geklärt, doch die unten beschriebenen Kernpflichten der Arbeitgeber sind heute bereits rechtsverbindlich in der Slowakei.
Was ist Lohntransparenz und für wen gilt sie?
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/970) ist ein verbindliches EU-Gesetz, das gleiches Entgelt für gleiche Arbeit zwischen Frauen und Männern vorschreibt. Sie führt verbindliche Regeln zur Offenlegung von Gehältern, zur Berichterstattung über das Lohngefälle und zu Arbeitnehmerrechten ein.
Die Slowakei verbot geschlechtsbezogene Entgeltdiskriminierung bereits nach ihrem Arbeitsgesetzbuch, ging aber am 8. Mai 2026 weiter, indem sie das Gesetz Nr. 76/2026 Slg. über gleiches Entgelt für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit veröffentlichte, das die EU-Richtlinie 2023/970 vollständig umsetzt. Das Gesetz trat am 7. Juni 2026, dem EU-weiten Fristablauf, in Kraft, wodurch die Slowakei eines von nur vier Mitgliedstaaten ist, neben Italien, Litauen und Malta, die fristgerecht umgesetzt haben. Anders als Portugal, Rumänien und Slowenien arbeiten slowakische Arbeitgeber nun unter einem vollständig erlassenen, verbindlichen Gesetz statt unter einem Entwurf.
Die grundlegenden Transparenzpflichten der Slowakei, wie das Verbot des Gehaltsverlaufs und die Offenlegung von Gehaltsspannen, gelten für alle Arbeitgeber unabhängig von der Größe, während die strukturierte Meldung von Entgeltdifferenzen an das Ministerium nur für Arbeitgeber mit 100 oder mehr Beschäftigten gilt, aufgeteilt in dreijährliche Berichterstattung für 100 bis 249 Beschäftigte und jährliche Berichterstattung für 250 oder mehr Beschäftigte.
Was Arbeitgeber in Slowakei tun müssen
Alle Arbeitgeber, unabhängig von der Größe
- Verwendung geschlechtsneutraler Berufsbezeichnungen und Stellenanzeigen
- Verzicht auf Fragen an Bewerber zu ihrem aktuellen oder früheren Gehalt
- Offenlegung einer Gehaltsspanne oder eines Einstiegsgehalts in Stellenanzeigen oder vor dem Vorstellungsgesprach
- Anwendung objektiver, geschlechtsneutraler Kriterien wie Komplexität, Verantwortung und Arbeitsbedingungen bei der Entgeltfestsetzung
Arbeitgeber mit 50 oder mehr Beschäftigten
- Zugänglichmachung der Kriterien zur Entgeltfestsetzung und Entgeltentwicklung für Beschäftigte, mit intensivierten Offenlegungspflichten ab dieser Größe
- Beantwortung eines Auskunftsersuchens eines Beschäftigten zu eigenen Entgeltdaten und durchschnittlichen Entgeltniveaus nach Geschlecht innerhalb von zwei Monaten, zuzüglich weiterer 30 Tage für ergänzende Erläuterungen
Arbeitgeber mit 100 bis 149 Beschäftigten
- Einreichung eines Berichts zur geschlechtsspezifischen Entgeltdifferenz beim Arbeitsministerium alle drei Jahre, mit erstem Bericht fällig bis zum 7. Juni 2027
- Durchführung einer gemeinsamen Entgeltbewertung mit Arbeitnehmervertretern innerhalb von zwei Monaten, wenn eine ungerechtfertigte Entgeltlücke von 5 Prozent oder mehr sechs Monate lang fortbesteht
Arbeitgeber mit 250 oder mehr Beschäftigten
- Einreichung eines Berichts zur geschlechtsspezifischen Entgeltdifferenz beim Arbeitsministerium jährlich, mit erstem Bericht fällig bis zum 7. Juni 2027
- Vorbereitung darauf, dass sich die Beweislast bei jeder Entgeltdiskriminierungsklage auf den Arbeitgeber verlagert, einschließlich Fällen, in denen Transparenzpflichten nicht erfüllt wurden
Wichtige Fristen
Sanktionen bei Nichteinhaltung in Slowakei
Verwaltungsstrafen für Verstöße gegen die Berichtspflicht reichen von 4.000 bis 8.000 Euro, wobei Aufsichtsbehörden Arbeitgebern eine Frist von 15 Tagen einräumen müssen, um einen Verstoß zu beheben, bevor ein Bußgeld verhängt wird; der genaue Betrag hängt von Schwere, Dauer, Folgen und Wiederholung des Verstoßes ab.
Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie, die Arbeitsinspektion und das Slowakische Nationale Zentrum für Menschenrechte teilen sich die Verantwortung für die Durchsetzung des Entgeltgleichheitsgesetzes.
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Häufig gestellte Fragen zur Lohntransparenz in Slowakei
Ja. Anders als in den meisten anderen EU-Ländern hat die Slowakei ihr eigenes Entgeltgleichheitsgesetz erlassen, das am 7. Juni 2026 in Kraft trat und die EU-Frist einhielt, sodass slowakische Arbeitgeber bereits heute an diese Regeln gebunden sind, nicht nur an einen Entwurf.