Status der EU-Entgelttransparenzrichtlinie in Luxemburg: Frist verpasst, kein Entwurf
Luxemburg hat die EU-weite Umsetzungsfrist vom 7. Juni 2026 verpasst. Anders als Nachbarländer, die zumindest einen Gesetzentwurf veröffentlicht haben, hat das luxemburgische Ministerium für Arbeit, Beschäftigung und die Sozial- und Solidarwirtschaft nach den jüngsten verfügbaren Erkenntnissen keinen förmlichen Gesetzestext vorgelegt, keine öffentlichen Konsultationen abgehalten oder parlamentarische Ausschussberatungen zur Richtlinie begonnen. Hinweise des Ministeriums deuten darauf hin, dass ein Gesetzentwurf nicht vor der zweiten Hälfte 2026 erwartet wird, sodass Luxemburg derzeit zu der Gruppe der Mitgliedstaaten mit dem geringsten sichtbaren Fortschritt bei der Umsetzung gehört. Da kein Gesetzentwurf veröffentlicht wurde, bleiben Einzelheiten wie die künftigen Schwellenwerte für die Unternehmensgröße, die Berichtshäufigkeit und die Sanktionsstruktur unter der umgesetzten Richtlinie in Luxemburg unbekannt. Bestehende Pflichten nach dem Gesetz von 2016, einschließlich der periodischen Offenlegung nach Geschlecht aufgeschlüsselter Belegschaftsdaten gegenüber Personaldelegationen, gelten in der Zwischenzeit weiter und werden von der ausstehenden EU-Umsetzung nicht berührt.
Was ist Lohntransparenz und für wen gilt sie?
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/970) ist ein verbindliches EU-Gesetz, das gleiches Entgelt für gleiche Arbeit zwischen Frauen und Männern vorschreibt. Sie führt verbindliche Regeln zur Offenlegung von Gehältern, zur Berichterstattung über das Lohngefälle und zu Arbeitnehmerrechten ein.
Luxemburg hat seit dem Gesetz vom 15. Dezember 2016 eine gesetzliche Garantie für gleiches Entgelt, das Artikel L.225-1 in das Arbeitsgesetzbuch einfügte und bereits eigene Bußgelder für ungerechtfertigte geschlechtsspezifische Entgeltunterschiede vorsieht. Dieses innerstaatliche Gesetz geht der EU-Entgelttransparenzrichtlinie voraus und ist enger gefasst als deren umfassendere Anforderungen, und zum Zeitpunkt der Umsetzungsfrist hatte Luxemburg noch keinen Gesetzentwurf zur Umsetzung der weitergehenden Anforderungen der Richtlinie veröffentlicht.
Nach geltendem luxemburgischem Recht gilt die Garantie für gleiches Entgelt für alle Arbeitgeber, während die Pflicht zur Meldung nach Geschlecht aufgeschlüsselter Belegschaftsdaten an Personaldelegationen ab 15 Beschäftigten gilt; die Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl, die mit der Umsetzung der EU-Richtlinie gelten werden (typischerweise 100, 150 und 250 Beschäftigte in anderen Ländern), sind im luxemburgischen Recht noch nicht festgelegt.
Was Arbeitgeber in Luxemburg tun müssen
Alle Arbeitgeber, unabhängig von der Größe (geltendes Recht)
- Gewährleistung gleichen Entgelts für gleiche oder gleichwertige Arbeit zwischen Männern und Frauen nach Artikel L.225-1 des Arbeitsgesetzbuchs
- Rechtfertigung jedes geschlechtsbezogenen Entgeltunterschieds auf objektiven, nicht diskriminierenden Gründen
Arbeitgeber mit 15 oder mehr Beschäftigten (geltendes Recht)
- Bereitstellung halbjährlicher, nach Geschlecht aufgeschlüsselter Daten zu Einstellungen, Beförderungen, Versetzungen, Entlassungen, Vergütung und Weiterbildung gegenüber Personaldelegationen und Gleichstellungsbeauftragten
Alle Arbeitgeber (erwartet, sobald die Richtlinie umgesetzt ist, noch nicht Gesetz)
- Offenlegung von Gehaltsspannen in Stellenanzeigen oder vor dem Vorstellungsgesprach
- Verzicht auf Fragen an Bewerber zu ihrem Gehaltsverlauf
- Bereitstellung eines Auskunftsmechanismus für Beschäftigte zur Anforderung von Entgeltdaten
Wichtige Fristen
Sanktionen bei Nichteinhaltung in Luxemburg
Nach dem geltenden Gesetz von 2016 können ungerechtfertigte geschlechtsspezifische Entgeltunterschiede Bußgelder von rund 251 bis 25.000 Euro nach sich ziehen, steigend auf bis zu 50.000 Euro bei wiederholten Verstößen innerhalb von zwei Jahren; Sanktionen unter der noch nicht veröffentlichten Umsetzung der EU-Richtlinie sind noch nicht festgelegt.
Die Arbeitsinspektion (ITM) setzt die bestehenden Regeln zur Entgeltgleichheit durch, wobei Streitigkeiten wegen Lohndiskriminierung auch vor das Arbeitsgericht kommen können.
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Häufig gestellte Fragen zur Lohntransparenz in Luxemburg
Noch nicht. Nach aktuellem Kenntnisstand hat Luxemburg keinen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie veröffentlicht, und das Land hat die EU-weite Frist vom 7. Juni 2026 verpasst.