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Lohntransparenz in Tschechische Republik: Arbeitgeberleitfaden 2026

Rechtliche Informationen zuletzt geprüft am 03/08/2026

Status der EU-Entgelttransparenzrichtlinie in Tschechische Republik: Verpasst: minimalistischer Entwurf

Das tschechische Ministerium für Arbeit und Soziales legte am 16. März 2026 einen Änderungsentwurf vor, der die Richtlinie durch Änderung des bestehenden Arbeitsgesetzbuchs, des Antidiskriminierungsgesetzes und des Gesetzes über die Arbeitsinspektion umsetzt, statt ein völlig neues Gesetz zu schaffen. Das Ministerium beschreibt seinen Ansatz als minimalistisch und pragmatisch, mit dem Ziel, die Verwaltungslast für tschechische Arbeitgeber zu begrenzen, und strebt den 1. Januar 2027 für das Inkrafttreten der ersten Bestimmungen an, rund sechs Monate nach der verpassten EU-Frist. Nach dem Entwurf sind die Pflichten gestaffelt: Maßnahmen wie ein Verbot von Fragen zum Gehaltsverlauf bei Bewerbern sollen zuerst kommen, während der Großteil der materiellen Pflichten, einschließlich des Rechts auf Entgeltinformation, der Berichterstattung über die geschlechtsspezifische Entgeltlücke und gemeinsamer Entgeltbewertungen, erst ab dem 1. Januar 2028 gelten soll, wobei die kleinsten erfassten Arbeitgeber mit 100 bis 149 Beschäftigten erst 2031 in die Berichterstattung einbezogen werden. Da der Gesetzentwurf das tschechische Gesetzgebungsverfahren noch nicht durchlaufen hat, könnten sich diese Termine und Schwellenwerte vor der endgültigen Verabschiedung noch ändern.

Was ist Lohntransparenz und für wen gilt sie?

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/970) ist ein verbindliches EU-Gesetz, das gleiches Entgelt für gleiche Arbeit zwischen Frauen und Männern vorschreibt. Sie führt verbindliche Regeln zur Offenlegung von Gehältern, zur Berichterstattung über das Lohngefälle und zu Arbeitnehmerrechten ein.

Tschechien gewährleistet gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit bereits durch sein Arbeitsgesetzbuch (Gesetz Nr. 262/2006 Coll.), verstärkt durch das Antidiskriminierungsgesetz des Landes. Tschechien musste die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (2023/970) ebenfalls bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht umsetzen, eine Frist, die inzwischen verstrichen ist, ohne dass das Land den Prozess abgeschlossen hat.

Alle tschechischen Arbeitgeber sind bereits an den Grundsatz des gleichen Entgelts nach dem Arbeitsgesetzbuch und das kürzlich erlassene Verbot zum Gehaltsverlauf gebunden. Nach dem Umsetzungsentwurf würde die vollständige Berichterstattung über die geschlechtsspezifische Entgeltlücke zunächst für Arbeitgeber mit 250 oder mehr Beschäftigten ab etwa 2028 gelten, dann für jene mit 150 bis 249 Beschäftigten im selben dreijährlichen Zeitplan, und schließlich für jene mit 100 bis 149 Beschäftigten ab 2031, während Arbeitgeber unter 100 Beschäftigten keiner Berichtspflicht unterliegen würden.

Was Arbeitgeber in Tschechische Republik tun müssen

Alle Arbeitgeber, unabhängig von der Größe

  • Weiterhin Einhaltung des bestehenden Grundsatzes des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit nach dem tschechischen Arbeitsgesetzbuch
  • Einhaltung des Verbots von Fragen zum Gehaltsverlauf, das bereits als frühe Teil-Umsetzungsmaßnahme erlassen wurde

Im Umsetzungsentwurf vorgeschlagen, noch nicht in Kraft: Arbeitgeber mit 250 oder mehr Beschäftigten

  • Veröffentlichung jährlicher Berichte zur geschlechtsspezifischen Entgeltlücke ab etwa 2028, mit mittleren und medianen Entgeltlücken und Bonusverteilung
  • Offenlegung der Geschlechterverteilung über Entgeltquartile und Entgeltlücken nach Berufskategorie
  • Beantwortung von Beschäftigtenersuchen um Entgeltinformationen im Rahmen eines vorgeschlagenen Auskunftsrechts

Im Umsetzungsentwurf vorgeschlagen, noch nicht in Kraft: Arbeitgeber mit 150 bis 249 Beschäftigten

  • Berichterstattung über dieselben Indikatoren alle drei Jahre ab etwa 2028

Im Umsetzungsentwurf vorgeschlagen, noch nicht in Kraft: Arbeitgeber mit 100 bis 149 Beschäftigten

  • Eintritt in den dreijährlichen Berichtszyklus ab 2031 nach dem aktuellen Entwurfszeitplan

Wichtige Fristen

2006 Arbeitsgesetzbuch (Gesetz Nr. 262/2006 Coll.) erlassen, verankert den Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit im Inland
2009 Tschechisches Antidiskriminierungsgesetz erlassen, verstärkt den Schutz vor Entgeltdiskriminierung
16. März 2026 Ministerium für Arbeit und Soziales legt einen minimalistischen Umsetzungsentwurf vor
7. Juni 2026 EU-weite Umsetzungsfrist läuft ab; Tschechien verpasst sie, der Entwurf befindet sich weiterhin im Gesetzgebungsverfahren
1. Januar 2027 (angestrebt) Geplantes Inkrafttreten der ersten Maßnahmen wie des Verbots von Fragen zum Gehaltsverlauf und der Anforderungen an Vergütungssysteme
2028 (vorgeschlagen) Berichterstattung zur geschlechtsspezifischen Entgeltlücke, Auskunftsrecht und gemeinsame Entgeltbewertungen sollen für größere Arbeitgeber in Kraft treten
2031 (vorgeschlagen) Berichtspflicht soll auf Arbeitgeber mit 100 bis 149 Beschäftigten ausgeweitet werden

Sanktionen bei Nichteinhaltung in Tschechische Republik

Bußgelder für schwerwiegende Verstöße gegen tschechisches Arbeitsrecht, einschließlich Verstößen gegen die Entgeltgleichheit, die über das Gesetz zur Arbeitsinspektion durchgesetzt werden, sind derzeit auf rund 1.000.000 tschechische Kronen gedeckelt, etwa 41.000 Euro. Der Umsetzungsentwurf verfolgt einen minimalistischen Ansatz und scheint diesen Höchstbetrag nicht wesentlich anzuheben, auch wenn die endgültige Sanktionsregelung von der letztlich verabschiedeten Fassung des Gesetzentwurfs abhängt.

Das Ministerium für Arbeit und Soziales ist zusammen mit dem Staatlichen Amt für Arbeitsinspektion für die Durchsetzung der Entgeltgleichheit und der Einhaltung des Arbeitsrechts in Tschechien zuständig.

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Häufig gestellte Fragen zur Lohntransparenz in Tschechische Republik

Nein. Tschechien hat die Frist vom 7. Juni 2026 verpasst. Ein Änderungsentwurf wurde im März 2026 vorgelegt, war aber Mitte 2026 noch nicht in tschechisches Recht überführt worden.