Status der EU-Entgelttransparenzrichtlinie in Österreich: Frist verpasst, kein Entwurf
Stand Anfang August 2026 hat Österreich noch keinen konkreten Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2023/970 veröffentlicht oder verabschiedet, obwohl die Umsetzungsfrist vom 7. Juni 2026 verstrichen ist. Kommentare Anfang 2026 verwiesen auf einen für das Frühjahr 2026 erwarteten Entwurf, doch bis zum jetzigen Zeitpunkt wurde kein Gesetzentwurf förmlich im Parlament eingebracht, und kein Ministerium hat sich öffentlich zur Zuständigkeit für das Dossier bekannt, wenngleich sie wahrscheinlich beim Arbeitsministerium liegen würde, in Zusammenarbeit mit der bestehenden Gleichbehandlungskommission und der Anwaltschaft für Gleichbehandlung. Da Österreich bereits die Offenlegung von Gehaltsangaben in Stellenanzeigen sowie eine zweijährliche Einkommensberichterstattung für Unternehmen mit 150 oder mehr Beschäftigten regelt, wird erwartet, dass die künftige Umsetzung diesen bestehenden Rahmen erweitert und anpasst, etwa durch die Ergänzung um Berichte zur medianen Entgeltlücke, förmliche gemeinsame Entgeltbewertungen und ein individuelles Recht auf Entgeltinformation, statt ein völlig neues System aufzubauen. Bis ein Gesetz verabschiedet ist, sind keine der neuen Schwellenwerte oder Strafbestimmungen der Richtlinie in Österreich rechtlich bindend; es gelten derzeit nur die bestehenden Regeln des Gleichbehandlungsgesetzes.
Was ist Lohntransparenz und für wen gilt sie?
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/970) ist ein verbindliches EU-Gesetz, das gleiches Entgelt für gleiche Arbeit zwischen Frauen und Männern vorschreibt. Sie führt verbindliche Regeln zur Offenlegung von Gehältern, zur Berichterstattung über das Lohngefälle und zu Arbeitnehmerrechten ein.
Österreichs bestehender Rahmen zur Entgeltgerechtigkeit basiert auf dem Gleichbehandlungsgesetz, seit 2011 mehrfach geändert, das größere Arbeitgeber bereits verpflichtet, ein geschlechtsneutrales Mindestentgelt in Stellenanzeigen anzugeben und periodische interne Einkommensberichte zu erstellen. Österreich musste die EU-Entgelttransparenzrichtlinie ebenfalls bis zum 7. Juni 2026 umsetzen, eine Frist, die inzwischen verstrichen ist, ohne dass ein endgültiges österreichisches Gesetz vorliegt.
Nach geltendem österreichischem Recht müssen nur Arbeitgeber mit 150 oder mehr Beschäftigten zweijährliche Einkommensberichte erstellen, während alle Arbeitgeber geschlechtsneutrale Mindestentgeltangaben in Stellenanzeigen verwenden müssen; nach der Umsetzung wird erwartet, dass die EU-Richtlinie eine jährliche Berichterstattung für Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten bringt und eine periodische Berichterstattung bis auf 100 Beschäftigte herunter, doch diese niedrigeren Schwellenwerte sind in Österreich noch nicht in Kraft.
Was Arbeitgeber in Österreich tun müssen
Alle Arbeitgeber (geltendes Recht)
- Angabe eines geschlechtsneutralen Mindestmonatsentgelts, basierend auf dem anwendbaren Kollektivvertrag, in Stellenanzeigen
- Verzicht auf Fragen an Bewerber zu ihrem bisherigen Gehalt
Arbeitgeber mit 150 oder mehr Beschäftigten (geltendes Recht)
- Erstellung eines internen Einkommensberichts alle zwei Jahre, mit Aufschlüsselung von Durchschnitts- und Medianlöhnen nach Geschlecht, Beschäftigungsgruppe und Dienstjahren
- Weitergabe des Berichts an den Betriebsrat oder Zugänglichmachung für die Beschäftigten
Im Rahmen einer künftigen Umsetzung vorgeschlagen, noch nicht in Kraft
- Jährliche Berichterstattung zur geschlechtsspezifischen Entgeltlücke für Arbeitgeber mit 250 oder mehr Beschäftigten, voraussichtlich beginnend mit Daten für 2026 um Juni 2027
- Berichterstattung alle drei Jahre für Arbeitgeber mit 100 bis 249 Beschäftigten, stufenweise eingeführt zwischen 2027 und 2031
- Eine gemeinsame Entgeltbewertung mit Arbeitnehmervertretern, wenn eine ungerechtfertigte Entgeltlücke von 5 Prozent oder mehr fortbesteht
- Ein formales Recht der Beschäftigten, individuelle Entgeltinformationen für vergleichbare Positionen anzufragen
Wichtige Fristen
Sanktionen bei Nichteinhaltung in Österreich
Nach geltendem österreichischem Recht gibt es keine unmittelbaren Verwaltungsstrafen für das Unterlassen der Erstellung oder Weitergabe eines internen Einkommensberichts; die Durchsetzung stützt sich stattdessen auf Klagen von Beschäftigten oder Betriebsräten vor der Gleichbehandlungskommission oder den Gerichten. Die EU-Richtlinie verpflichtet Österreich, nach der Umsetzung wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen einzuführen, doch da kein österreichischer Gesetzentwurf finalisiert wurde, wurden noch keine konkreten Bußgeldbeträge festgelegt.
Die Gleichbehandlungskommission und die Anwaltschaft für Gleichbehandlung überwachen die Einhaltung des österreichischen Gleichbehandlungsgesetzes.
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Häufig gestellte Fragen zur Lohntransparenz in Österreich
Ja. Österreich musste die Richtlinie 2023/970 bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht umsetzen, und Stand Anfang August 2026 ist kein österreichisches Umsetzungsgesetz finalisiert oder förmlich als Gesetzentwurf eingebracht worden.